Abschnitt 1
Grundrechte
Die Würde jedes Menschen ist zu achten und zu schützen. Daran ist alle staatliche Gewalt gebunden.
Die folgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar.
Jede Person darf sich frei entfalten, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt.
Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Glauben oder Überzeugung benachteiligt werden.
Jede Person darf ihre Meinung frei äußern. Presse und Rundfunk sind frei; eine Zensur findet nicht statt.
Abschnitt 2
Bund und Länder
Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird durch Wahlen sowie besondere Organe ausgeübt.
Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit. Ihre innere Ordnung muss demokratisch sein.
Abschnitt 3
Der Bundestag
Die Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Der Bundestag wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Bundestag verhandelt öffentlich.
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 4
Der Bundesrat
Über den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mit.
Abschnitt 5
Die Bundesregierung
Der Bundestag wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Bundestag kann der Kanzlerin oder dem Kanzler das Misstrauen nur aussprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolge wählt.
Abschnitt 6
Die Gesetzgebung des Bundes
Gesetzentwürfe bringen die Bundesregierung, der Bundesrat oder Mitglieder des Bundestages ein.
Bundesgesetze beschließt der Bundestag und leitet sie dem Bundesrat zu.
Der Bundesrat kann innerhalb der Frist den Vermittlungsausschuss anrufen.
Bei Gesetzen ohne Zustimmungsbedürftigkeit kann der Bundesrat nach dem Vermittlungsverfahren Einspruch einlegen; der Bundestag kann ihn zurückweisen.
Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, dem zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates zustimmen.
Zustande gekommene Gesetze werden nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.